Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Lieferungen und Leistungen der 3D-WERK Black Forest GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Auftraggeber").
1.2 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, 3D-WERK hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn 3D-WERK in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
2. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
2.1 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von 3D-WERK zustande.
2.2 Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind ausschließlich das Angebot von 3D-WERK und/oder die Auftragsbestätigung. Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2.3 Angaben in Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen oder technischen Daten sind annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.4 An allen Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen behält sich 3D-WERK Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich netto ab Betriebsstätte 3D-WERK zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Versand- und sonstige Nebenkosten trägt der Auftraggeber.
3.2 Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
3.3 Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) ist 3D-WERK berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
4.1 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis herrührt. Im kaufmännischen Verkehr sind alle übrigen Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.
4.2 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4.3 Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag können vom Auftraggeber nur mit Zustimmung von 3D-WERK abgetreten werden.
5. Verzug, Unmöglichkeit
5.1 Fristen beginnen erst, wenn der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben bereitgestellt hat.
5.2 Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, Lieferverzögerungen durch Dritte) verlängert sich die Frist angemessen. Dies gilt auch für Ereignisse bei Zulieferern.
5.3 Bei leicht fahrlässigen Verzögerungen ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6. Gefahrübergang
Leistungs- und Vergütungsgefahr gehen spätestens mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Vertragsgegenstand bzw. bei Teillieferungen die einzelnen Teile des Vertragsgegenstands die Betriebstätte von 3D-WERK verlassen, und zwar auch dann, wenn 3D-WERK noch weitere Leistungen wie Anfuhr, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen hat.
7. Gewährleistung
7.1 Im Hinblick darauf, das generative Prototypenfertigung zum derzeitigen Stand der Technik nicht immer die Genauigkeit der konventionellen Fertigungsmethoden erreichen, kann die Mangelhaftigkeit eines von 3D-WERK generativ gefertigten Prototyps wegen Nichteinhaltung verbindlicher Maß- und Gewichtsvorgaben allenfalls dann in Betracht kommen, wenn in erheblichen Umfang von dem abgewichen worden ist, was nach dem Stand der Technik der generativen Prototypenfertigung hätte eingehalten werden können.
7.2 Soweit 3D-WERK im Rahmen der Auftragsdurchführung Daten, insbesondere Dreidimensionale CAD-Daten, dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, haftet 3D-WERK für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten nur dann, wenn dies von ausdrücklich und schriftlich zugesichert worden ist. Darüber hinaus wird von 3D-WERK keinerlei Haftung für einen Verlust oder einer Fehlerhaftigkeit von Daten übernommen, wenn der Verlust bzw. die Fehlerhaftigkeit auf dem Austausch der Daten beruht. Die Beweislast dafür, dass der Verlust bzw. die Fehlerhaftigkeit der Daten nicht auf dem Datenaustausch beruht, obliegt dem Auftraggeber.
7.3 Erweist sich der von 3D-WERK gelieferte Vertragsgegenstand als mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist 3D-WERK verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu beschaffen oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rückgängigmachung seines Vertrages (Wandlung) oder der Herabsetzung der Vergütung verlangen.
7.4 Fehlt dem von 3D-WERK gelieferte Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, wie insbesondere Produktionsausfall oder Maschinenschäden ist jedoch ausgeschlossen.
7.5 Im kaufmännischen Verkehr ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel spätestens binnen 3 Werktagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes, nicht erkennbare Mängel bis spätestens 3 Werktagen nach Ihrer Feststellung schriftlich 3D-WERK anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkung
In den Schadensfällen, in denen die in diesem allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten speziellen Haftungsregelungen und -beschränkungen nicht einschlägig sind, haftet 3D-WERK für Schäden in Höhe der gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, das 3D-WERK kein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last liegt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von 3D-WERK bis zur Bezahlung sämtlicher im Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes bestehender Forderungen von 3D-WERK aus Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber.
9.2 Zu einer Weiterveräußerung des vorbehaltenden Liefergegenstandes sowie zu sonstigen Verfügungen über diesen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von 3D-WERK berechtigt.
9.3 Erlischt das Vorbehaltseigentum von 3D-WERK infolge Weiterveräußerung oder Verarbeitung, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle ihm daraus entstehenden Rechte, Ansprüche und Forderungen an 3D-WERK ab.
9.4 Zugriffe Dritter auf den vorbehaltenen Liefergegenstand hat der Auftraggeber 3D-WERK unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
9.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist 3D-WERK nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme des vorbehaltenen Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
10. Verschwiegenheit
Sowohl 3D-WERK als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu wahren.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Die Rechtsbeziehung zwischen 3D-WERK und in- wie ausländischen Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Im Handelsverkehr wird als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen St. Georgen vereinbart.
11.3 Weiterhin wird im Handelsverkehr als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten St. Georgen vereinbart.